Dasselbe gilt in Bezug auf den Bericht des Spitalzentrums vom 6. Juni 2014; so legt dieser zwar Behandlungsbedarf offen, davon, dass das Ziehen sehr vieler Zähne erforderlich gewesen wäre, ist jedoch keine Rede (vgl. pag. 17 Anklageerweiterung). In Bezug auf den initialen Zustand des Gebisses der Straf- und Zivilklägerin 4 sei zudem auf deren glaubhafte Aussage, wonach Dr. BD.________ im Jahr 2013 bestätigt habe, dass ihre Zähne gut aussehen würden, verwiesen (vgl. pag. 86 Z. 256 ff. Anklageerweiterung). Und schliesslich belegt sogar das durch den Beschuldigten Patientendossier der Straf- und Zivilklägerin 4 eindeutig, dass ihr durch den Beschuldigten mind. 17 Zähne gezogen worden sind;