Auch diesbezüglich verweist die Kammer auf die treffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. pag. 4923 f., S. 53 f. Entscheidbegründung): «Das Ehepaar H.________ und AZ.________ erschien nämlich im Oktober 2015 als Zuschauer an der Hauptverhandlung. Dies im festen Glauben, dass A.________ wirklich ein Zahnarzt ist und ihm hier grosses Unrecht zu widerfahren droht. Wie auch durch Textnachrichten (vgl. pag. 68 ff. Akten Anklageerweiterung) belegt, wollten H.________ und AZ.________ den Beschuldigten, den sie für zu Unrecht angeklagt hielten, mit ihrem Besuch an der Hauptverhandlung unterstützen.