Die Verteidigung macht auch oberinstanzlich noch geltend, die Aussagen des Ehepaars H.________ und AZ.________ hätten nur einen geringen Beweiswert, weil die Straf- und Zivilklägerin 4 und ihr Ehemann den ersten Teil der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zuschauer mitverfolgt hätten (vgl. pag. 5859). Die Kammer hält diesbezüglich jedoch mit der Vorinstanz fest, dass die Entstehungsgeschichte ihrer Aussagen derart beeindruckend und originell ist, dass dies gerade ein hochgradiger Hinweis auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen darstellt. Auch diesbezüglich verweist die Kammer auf die treffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. pag.