Vor diesem Hintergrund hätte es wenig geändert, AZ.________ von der Teilnahme an der Befragung der Privatklägerin an der Fortsetzungsverhandlung auszuschliessen. Der Umstand, dass dies nicht geschehen ist, ist aber selbstverständlich bei der Würdigung seiner Aussagen zu berücksichtigen. Allerdings ändert dies nichts an der 52 Tatsache, dass AZ.________ zum einen als Zeuge unter Wahrheitspflicht ausgesagt hat und sich zum anderen die Glaubhaftigkeit einer Aussage primär aus der Würdigung ihres Inhaltes und nicht der aussagenden Person ergibt.»