Wie bereits anlässlich der Verhandlung festgehalten wurde, verbietet weder die Strafprozessordnung noch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zwingend die Anwesenheit einer Person im Gerichtssaal, welche noch als Zeuge einzuvernehmen ist. Vorliegend dürfte klar sein, dass die Eheleute H.________ und AZ.________ die Angelegenheit mit Sicherheit bereits häufig zusammen diskutiert haben. AZ.________ war auch schon während der Befragung der Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft als Vertrauensperson anwesend (vgl. pag. 88 Akten Anklageerweiterung) und hatte überdies an der Hauptverhandlung im Oktober 2015 teilgenommen. Vor diesem Hintergrund hätte es wenig geändert, AZ.