Weiter hält die Kammer mit der Vorinstanz fest, dass die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 4 auch mit denjenigen ihres Ehemannes, welcher bei den Behandlungen der Straf- und Zivilklägerin 4 im Sommer/Herbst 2014 stets dabei war, übereinstimmen. Die Zweifel der Verteidigung an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen AZ.________ hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung wie folgt entkräftet (vgl. dazu die Ausführungen auf pag. 4923, S. 53 Entscheidbegründung): «Betreffend AZ.