86 Z. 230 ff. und Z. 236 f.). Im Übrigen erwähnte nicht nur die Straf- und Zivilklägerin 4 die Diplome im Wartezimmer des Beschuldigten, sondern machte auch P.________ im Rahmen der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 20. Mai 2009 geltend, sie habe die Diplome im Wartezimmer gesehen (vgl. pag. 420 Z. 11 ff.; vgl. dazu auch die Ausführungen von Rechtsanwältin E.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5869). Entgegen der Argumentation der Verteidigung mutet schliesslich auch nicht seltsam an, dass sich die Straf- und Zivilklägerin 4 auch heute noch daran erinnern kann, dass sich ihr der Beschuldigte anlässlich ihres ersten Praxisbesuchs als «Dr. med.» vorstellte.