Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Ergänzend hält sie mit der Staatsanwaltschaft fest, dass die Straf- und Zivilklägerin 4 insbesondere mit Vehemenz betonte, dass mit einer Ausnahme immer nur der Beschuldigte in ihrem Mund gearbeitet habe (vgl. pag. 5865). Zudem reihen sich die Aussagen der Strafund Zivilklägerin 4 perfekt in das beweismässig erstellte Rahmengeschehen ein; so war beispielsweise entsprechend ihren Schilderungen (vgl. pag. 84 Z. 119 ff., pag. 92 Z. 147 ff.) tatsächlich im Jahr 2014 ein Teil der Praxis versiegelt. Weiter verfügte der Beschuldigte im Jahr 2015 in der Tat noch über ein Diplom zur Berechtigung zum Röntgen (vgl. pag. 86 Z. 230 ff.