49 ff.), Kopien von Röntgenbildern aus dem Jahr 2014 (pag. 53 ff.) sowie diverse aus den Jahren 2014 und 2015 datierende Offerten, Kostenschätzungen, Befundformulare sowie ein Schreiben der BB.________ (Krankenkasse) (pag. 57 ff.) – demgegenüber fehlt eine Dokumentation der Jahre 2006 bis und mit 2013 gänzlich. In Bezug auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 4 hielt die Vorinstanz Folgendes fest (pag. 4923, S. 53 Entscheidbegründung):