Entscheidbegründung). In Bezug auf das Patientendossier der Straf- und Zivilklägerin 4 ist für die Kammer unverständlich, weshalb der Beschuldigte, auch nachdem bereits der erste Teil der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durchgeführt worden war, seitens der Staatsanwaltschaft noch mittels Verfügung vom 11. Dezember 2015 schriftlich dazu aufgefordert wurde, das Patientendossier der Straf- und Zivilklägerin 4 einzureichen (vgl. pag. 40 f.).