Er gab dabei insbesondere auch zu, der Straf- und Zivilklägerin 4 unsachgemäss Amalgamfüllungen entfernt zu haben. Dahingegen bestritt er weiterhin, der Straf- und Zivilklägerin 4 Zähne gezogen zu haben und machte stattdessen die bei ihm angestellten Zahnärzte, namentlich Dr. V.________, Dr. U.________ und Dr. AN.________, dafür verantwortlich. In der oberinstanzlichen Verhandlung machte die Verteidigung zudem geltend, es könne gar nicht sein, dass der Straf- und Zivilklägerin 4 insgesamt 17 Zähne extrahiert worden seien (vgl. dazu pag. 5859). 14.4 Beweiswürdigung Der Kammer liegen folgende Beweismittel zur Würdigung vor: