Zufolge dieses Irrtums habe sie sich behandeln lassen und dem Beschuldigten ca. CHF 25‘000.00 für die Behandlung bezahlt. Dadurch habe die Straf- und Zivilklägerin 4 einen Vermögensschaden erlitten, da die vom Beschuldigten als Zahntechniker erbrachte Gegenleistung nicht den Wert einer Behandlung durch einen Zahnarzt gehabt habe. Der Beschuldigte habe diese Handlungen ohne entsprechende Ausbildung wissentlich und willentlich vorgenommen und sei im Umfang der von der Straf- und Zivilklägerin 4 entrichteten Bezahlung für die Behandlungen bereichert (pag. 325 Anklageerweiterung).