49 die als Zahnarztpraxis eingerichtet gewesen seien. Zudem habe er sich ihr gegenüber als Dr. med. A.________ vorgestellt. Darin sei die Erklärung gelegen, er sei in der Lage und befugt, zahnmedizinische Arbeiten auszuführen. Zufolge dieser Täuschung habe die Straf- und Zivilklägerin 4 über die beruflichen Fähigkeiten des Beschuldigten geirrt, der ihr von einem Kollegen empfohlen worden sei. Zufolge dieses Irrtums habe sie sich behandeln lassen und dem Beschuldigten ca. CHF 25‘000.00 für die Behandlung bezahlt.