ferner seien ihr nach den Zahnextraktionen im Jahr 2015 Teilprothesen eingesetzt worden, welche nicht richtig gepasst hätten, so dass die Straf- und Zivilklägerin 4 bis heute in ihrer Kautüchtigkeit eingeschränkt sei und Schmerzen verspüre. Der Beschuldigte, der bereits mit Schreiben vom 21. August 2006 vom Kantonsarztamt darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass er keine zahnmedizinischen Behandlungen vornehmen dürfe, habe in Kauf genommen, dass seine Behandlung bei der Straf- und Zivilklägerin 4 eine schwere Schädigung des Körpers und/oder der Gesundheit zur Folge habe (pag. 324 f. Anklageerweiterung).