48 pag. 5858), ins Leere. Die Kammer ist vielmehr der Ansicht, dass der Beschuldigte die finanzielle Situation der sich als Asylbewerberin in der Schweiz aufhaltenden Strafklägerin gerade bewusst ausnutzte, im Wissen darum, dass sich die Strafklägerin eine Behandlung durch einen echten Zahnarzt gar nicht leisten konnte (vgl. dazu insbesondere auch die eigenen Aussagen des Beschuldigten in der Einvernahme vom 12. Mai 2010, pag. 745 Z. 11 ff.)