Auch muss die Strafklägerin angesichts der Tatsache, dass ihr Neffe AX.________ als Zahntechniker im Labor des Beschuldigten arbeitete, nicht zwangsläufig gewusst haben, dass der Beschuldigte von Beruf ebenfalls «nur» Zahntechniker und kein Zahnarzt ist. Weiter zielt auch die Argumentation der Verteidigung, wonach die Strafklägerin aufgrund des extremen finanziellen Entgegenkommens und der Gewährung von Ratenzahlungen durch den Beschuldigten hätte stutzig werden müssen (vgl.