Die Kammer geht insbesondere darin mit der Vorinstanz einig, dass letztlich irrelevant ist, ob die Strafklägerin über ihre Cousine oder über den beim Beschuldigten angestellten AX.________ in die Praxis des Beschuldigten kam; die beiden Varianten schliessen sich nicht aus, die Strafklägerin kann auch von beiden Seiten von den Behandlungen durch den Beschuldigten gehört haben. Jedenfalls vermag diese Unsicherheit entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. dazu pag. 5858) nichts an der allgemeinen Glaubhaftigkeit der Aussagen der Strafklägerin zu ändern. Auch muss die Strafklägerin angesichts der Tatsache, dass ihr Neffe AX.