Der Beschuldigte führte sich zweifellos auch so auf, als ob er Zahnarzt wäre. Als die Privatklägerin ihn nach einer missglückten Behandlung fragte, ob er wirklich Zahnarzt sei, gab er an, dass er seit langem Spezialist sei. Den Eindruck, auch zahnmedizinische Behandlungen vornehmen zu können und zu dürfen, erweckte er etwa auch mit seiner Visitenkarte, welche eine Kombination von Zahnmedizin und Zahntechnik enthält: „Zahnmedizin, Y.________, Labor für qualifizierte Zahntechnik, A.________“ (pag. 732). Auch wenn die Privatklägerin diese Angaben nicht lesen konnte, macht dies doch deutlich, dass er sich im Geschäftsalltag als Zahnarzt gebärdete.»