Ob der Kontakt über die Cousine der Privatklägerin oder über den ehemaligen Labormitarbeiter AX.________ zustande kam, ist aber in Bezug auf die Kenntnisse von J.________ über die beruflichen Qualifikationen des Beschuldigten letztlich gar nicht entscheidend. AX.________ gab an, dass viele Leute nicht genau darüber informiert seien, welche Arbeiten ein Zahntechniker mache und was dieser dürfe und was nicht. Zudem hat er mit J.________ nach eigenen Angaben nie konkret über die Ausbildung von A.________ gesprochen. Die Privatklägerin ihrerseits erklärte, dass sie den Beruf von AX.________ nicht gekannt habe (pag. 4623 Z. 4 f.).