___ Zahnarzt sei. Zu diesem Schluss kam sie einerseits aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte über eine vollständig eingerichtete Zahnarztpraxis inkl. Wartezimmer und Empfangsdame verfügte, andererseits aber auch, weil sie von ihrer Cousine die Information erhalten hatte, dass A.________ Zahnarzt sei. Der ehemalige Mitarbeiter des Beschuldigten, AX.________, welcher seine Lehre als Zahntechniker im Labor von A.________ absolviert hatte, hatte zwar den (subjektiven) Eindruck, dass er derjenige gewesen sei, der die Privatklägerin an den Beschuldigten vermittelt habe. Er hielt es jedoch auch für möglich, dass der Kontakt zu A.________ über eine andere Person hergestellt wurde.