47 Was den Wissensstand der Strafklägerin in Bezug auf die Ausbildung des Beschuldigten anbelangt, so geht die Kammer mit der Vorinstanz von den glaubhaften Angaben der Strafklägerin aus. Es wird auf die entsprechenden zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verweisen (pag. 4912, S. 42 Entscheidbegründung): «Demnach glaubte die Privatklägerin, dass A.________ Zahnarzt sei.