_, (vgl. pag. 664 f.). Dieser teilte die Einschätzungen von Dr. AJ.________ (vgl. pag. 664, Antwort zu Frage 16). Hervorzuheben bleibt, dass die Strafklägerin auch Dr. AY.________ gegenüber angab, nur durch den Beschuldigten zahnmedizinisch behandelt worden zu sein (vgl. pag. 665, Antwort zu Frage 23); die Glaubhaftigkeit der Angaben der Strafklägerin wird auch dadurch bestätigt. Abschliessend hält die Kammer fest, dass sich die Fehlbehandlungen z.N.d. Strafklägerin auch in die Reihe der bereits erwiesenen Fehlbehandlungen z.N.d. Strafund Zivilklägerin 1 und z.N.v. N.________ einreihen, sich mithin bei allen drei Opfern dasselbe Muster erkennen lässt.