Dem ist entgegen zu halten, dass sich Dr. AJ.________ bei seiner Begutachtung ausserdem auf Röntgenaufnahmen stützte. Ausserdem hatte er den Beschuldigten vergeblich aufgefordert, sich zu äussern und ihm das Patientendossier der Strafklägerin zugehen zu lassen (vgl. pag. 662, Antwort zu Frage 8). Zum Patientendossier hält die Kammer ausserdem fest, dass der Beschuldigte auch durch die Polizei aufgefordert und mehrmals abgemahnt worden war, das Patientendossier der Strafklägerin einzureichen.