Vor diesem Hintergrund hat die Kammer keine Zweifel an der Objektivität der Expertise von Dr. AJ.________. Dieser bestätigte denn auch in der Einvernahme vom 26. September 2011 den Inhalt des Berichts vom 11. September 2009 (pag. 514 ff.) explizit (pag. 661, Antwort zu Frage 6). Was den erwähnten Bericht anbelangt, so brachte die Verteidigung oberinstanzlich weiter vor, Dr. AJ.________ habe sich bei seiner Beurteilung lediglich auf die Aussagen der Strafklägerin abgestützt und insbesondere keine Einsicht in das Patientendossier der Strafklägerin gehabt (vgl. pag. 5858). Dem ist entgegen zu halten, dass sich Dr. AJ.