Weiter hält die Kammer in Bezug auf Dr. AJ.________ allgemein fest, dass dieser nicht etwa behandelnder Arzt der Strafklägerin war, sondern als unabhängiger Sachverständiger im Zivilverfahren vor dem Bezirksgericht Sion im Rahmen einer Zeugeneinvernahme aussagte (vgl. das Protokoll pag. 660 ff.). Er behandelte die Strafklägerin denn auch nur notfallmässig und verwies sie für die Weiterbehandlung an Dr. AY.________ (vgl. pag. 661, Antwort zu Frage 3 und pag. 662, Antwort zu Frage 7). Vor diesem Hintergrund hat die Kammer keine Zweifel an der Objektivität der Expertise von Dr. AJ.