46 sen, dass sich die Strafklägerin in der Person des behandelnden Arztes geirrt haben könnte, bzw. dass der Beschuldigte – wie er geltend macht – Dr. AI.________ lediglich assistiert haben könnte (vgl. pag. 631 Z. 31 ff.). Die mit «Y.________, Pri- vat-Praxis-Labor für ZAHNMED.-PROTHETISCHE PRODUKTE» betitelten, an die Strafklägerin adressierte und vom Beschuldigten handschriftlich quittierte Rechnung vom 16. Februar 2009 bzw. die beiden Angebote vom 10. September 2008 finden sich auf den pag.