Die Kammer schliesst sich auch diesen zutreffenden Erwägungen an. Betreffend die spezifische Behandlung durch Dr. AI.________ betont sie, dass die Strafklägerin die nach ihren Angaben einmalige Behandlung durch Dr. AI.________ in dessen Praxisräumlichkeiten sehr eindrücklich und detailreich schilderte. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich zu Recht fest, dass eine solche Geschichte nicht erfunden sein kann (vgl. dazu auch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5865). Damit ist auch klar, dass es sich um eine einmalige Behandlung von Dr. AI.________ handelte und nicht etwa um regelmässige Konsultationen.