es erscheint ausgeschlossen, dass die Privatklägerin den geschilderten Ablauf der Geschehnisse erfunden hat. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb sie die Fehlbehandlungen fälschlicherweise dem Beschuldigten statt anderen Zahnärzten anlasten sollte und welche Vorteile sich aus einer solchen falschen Beschuldigung für sie ergeben sollten. Die konstanten und detaillierten Aussagen der Privatklägerin, welche auch mit den Angaben von Dr. V.________ übereinstimmen und vollumfänglich mit den vorhandenen Arztberichten in Einklang stehen, sind somit derart glaubhaft, dass beweismässig integral darauf abgestellt werden kann.»