Betreffend die Aussagen der Strafklägerin hielt die Vorinstanz sodann fest (pag. 4911 f., S. 41 f. Entscheidbegründung): «J.________ machte gegenüber der Kantonspolizei Wallis sehr detaillierte, stimmige und selbsterlebt wirkende Aussagen über die vom Beschuldigten an ihr vorgenommenen Behandlungen. Diese Angaben hat sie an der Hauptverhandlung bestätigt. Sie erwähnte dabei auch, dass sie einzig bei ihren letzten Terminen in der Praxis des Beschuldigten noch durch einen Zahnarzt aus Deutschland (Dr. V.________) behandelt worden sei, was mit den Angaben von Dr. V.________ übereinstimmt. Im Übrigen habe immer A._____