45 und passen ins Gesamtbild, als er angab, nur das Ende der Behandlung der Strafklägerin mitbekommen zu haben (pag. 738 Z. 157 f. und Z. 181 f.). Weiter hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass der Beschuldigte darum bemüht war, die Strafklägerin möglichst schlecht dastehen zu lassen. So schrieb er im bereits erwähnten Schrieben vom 29. Mai 2009 unter anderem Folgendes (pag. 489): «Im Verlauf der Behandlung stellten alle beruflich dipl. Zahnärzte und dipl.