630 Z. 34 ff.). Weiter ist im erwähnten Schreiben auch von einer Behandlung durch Dr. AI.________ gar keine Rede. Es ist bereits aufgrund dessen davon auszugehen, dass die Strafklägerin vor der Anstellung von Dr. V.________, d.h. bis Ende Februar 2009, mit einer Ausnahme – als durch Dr. AI.________ die Brücke notfallmässig entfernt werden musste – durch den Beschuldigten selber zahnmedizinisch behandelt wurde. Diese Annahme deckt sich denn auch mit der Aussage von Dr. V.________, welcher gegenüber der Polizei in der Einvernahme vom 22. September 2011 auf Frage, wer die zahnärztlichen Arbeiten ausgeführt habe, Folgendes angab: «Das kann nur er [Anm.