Die Kammer kann sich diesen Ausführungen anschliessen. Ergänzend hält sie fest, dass der Beschuldigte bereits mit Schreiben vom 29. Mai 2009 an den Vertreter der Strafklägerin, Rechtsanwalt K.________, (unabsichtlich) bestätigte, dass die Strafklägerin in der Zeit vom 27. Mai 2008 bis zum 10. April 2009 «in unserer Zahnarztpraxis und unserem Zahntechnischen Labor mit Zahnersatz versorgt worden» ist (vgl. pag. 489). Insoweit sind seine späteren Aussagen, wonach die Behandlungen vor der Anstellung von Dr. V.________ jeweils in den Praxisräumlichkeiten von Dr. AI.________ durchgeführt worden seien, nicht glaubhaft (vgl. die Einvernahme vom 12. Mai 2010, pag. 630 Z. 34 ff.).