673 ff.). Zum Aussageverhalten des Beschuldigten hielt die Vorinstanz in der schriftlichen Urteilsbegründung Folgendes fest (pag. 4911, S. 41 Entscheidbegründung): «Während der Beschuldigte zu den eigentlichen Behandlungen, bei denen er teilweise assistiert haben will, nur recht karge Aussagen machte, äusserte er sich umso ausführlicher zur Person der Privatklägerin, um diese in einem schlechten Licht dastehen zu lassen. So habe sie ihren Asylstatus verschwiegen, es unterlassen, bei der Gemeinde eine Kostengutsprache für geplante Behandlungen einzuholen und sei ganz generell eine schwierige Patientin gewesen.