Die Vorinstanz hat sämtliche dieser Beweismittel – mit Ausnahme der Aussagen von Dr. AY.________ vom 26. September 2011 und des Patientendossiers der Strafklägerin – korrekt zusammengefasst, es wird diesbezüglich auf die vorinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen (vgl. pag. 4905 ff., S. 35 ff. Entscheidbegründung). Auf die Aussagen von Dr. AY.________ und das Patientendossier der Strafklägerin wird, soweit erforderlich, direkt im Rahmen der Würdigung eingegangen (vgl. die Ausführungen hiernach).