5858). Betreffend den Betrugsvorwurf stellt sich der Beschuldigte oberinstanzlich auf den Standpunkt, die Strafklägerin sei über seine beruflichen Qualifikationen bestens im Bilde gewesen, zumal ein Familienmitglied von ihr, Herr AX.________, bei ihm in Ausbildung gewesen sei (vgl. pag. 5858). 13.3 Beweiswürdigung Der Kammer liegen folgende Beweismittel zur Würdigung vor: Das Patientendossier der Strafklägerin (pag. 576 ff.), die Aussagen der Strafklägerin (pag. 726 ff. und pag. 4621 ff.), die Aussagen des Beschuldigten (pag. 743 ff., pag. 4699 f. und pag. 4706), die Aussagen von Dr. V.______