Dadurch habe die Strafklägerin einen Vermögensschaden erlitten, da die vom Beschuldigten als Zahntechniker erbrachte Gegenleistung nicht den Wert einer Behandlung durch einen Zahnarzt gehabt habe, zumal die Behandlung nicht gelungen sei, sondern zu einer körperlichen Schädigung und Folgekosten geführt habe. Der Beschuldigte habe diese Handlungen wissentlich und willentlich vorgenommen und sei im Umfang des von der Strafklägerin bezahlten Honorars bereichert. Indem er ohne entsprechende Ausbildung ein Honorar für zahnärztliche Behandlungen gefordert habe, habe er beabsichtigt, sich unrechtmässig zu bereichern (pag. 4150 f.).