Zufolge dieser Täuschung habe die Strafklägerin über die beruflichen Fähigkeiten des Beschuldigten geirrt und zufolge des Irrtums habe sie dem Beschuldigten ca. CHF 1‘900.00 für die Behandlung bezahlt. Dadurch habe die Strafklägerin einen Vermögensschaden erlitten, da die vom Beschuldigten als Zahntechniker erbrachte Gegenleistung nicht den Wert einer Behandlung durch einen Zahnarzt gehabt habe, zumal die Behandlung nicht gelungen sei, sondern zu einer körperlichen Schädigung und Folgekosten geführt habe.