Zudem sei die Strafklägerin des Lesens unkundig, so dass sie die Angaben des Beschuldigten nicht ohne besondere Mühe habe überprüfen können. Zufolge dieser Täuschung habe die Strafklägerin über die beruflichen Fähigkeiten des Beschuldigten geirrt und zufolge des Irrtums habe sie dem Beschuldigten ca. CHF 1‘900.00 für die Behandlung bezahlt.