43 die Möglichkeit von Ratenzahlungen in Aussicht gestellt. Die Täuschung habe er zudem abgesichert, indem er die Quittungen mit «Med. dent. tech.» unterschrieben und eine Visitenkarte «Zahnmedizin, Y.________, Labor für qualifizierte Zahntechnik, A.________» abgegeben habe. Zudem sei die Strafklägerin des Lesens unkundig, so dass sie die Angaben des Beschuldigten nicht ohne besondere Mühe habe überprüfen können.