Dies umso mehr, als er sie auch nach der durch seine Behandlungen verursachten Entzündungen und Schmerzen weiterbehandelt und ihr auch Medikamente verschrieben habe. In Ziff. I.4.3. der Anklageschrift wird dem Beschuldigten weiter zum Vorwurf gemacht, er habe sich im selben Deliktszeitraum des Betrugs, begangen z.N.d. Strafklägerin, schuldig gemacht (Deliktsbetrag ca. CHF 1‘900.00), indem er die Strafklägerin über seine beruflichen Fähigkeiten getäuscht habe, indem er sich als Zahnarzt und langjähriger Spezialist ausgegeben habe, bzw. sie im Glauben gelassen habe, er sei Zahnarzt.