Zum Anklagezeitpunkt würden noch Nachbehandlungen mit Kosten von ca. CHF 12‘992.00 anstehen. Der Beschuldigte, der bereits mit Schreiben vom 21. August 2006 vom Kantonsarztamt darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass er keine zahnmedizinischen Behandlungen vornehmen dürfe, habe in Kauf genommen, dass seine Behandlungen bei der Strafklägerin eine schwere Schädigung des Körpers und/oder der Gesundheit zur Folge gehabt habe. Dies umso mehr, als er sie auch nach der durch seine Behandlungen verursachten Entzündungen und Schmerzen weiterbehandelt und ihr auch Medikamente verschrieben habe.