Die Krone auf Zahn 45 sei schlecht angepasst gewesen. Zahn 42 sei nach der Behandlung abgestorben, es habe sich ein Abszess gebildet und es habe notfallmässig eine Wurzelbehandlung durchgeführt werden müssen, um ihn zu retten. Da für einen einzigen fehlenden Zahn so viele Zähne gegen die Regeln der Kunst überbrückt und unnötig abgeschliffen worden seien, sei zudem die Substanz mehrerer Zähne unnötig und irreversibel verringert worden. Der Beschuldigte habe die Behandlungen ohne Assistenz durchgeführt. Zahn 48 habe infolge der Fehlbehandlung gezogen werden müssen. Knapp zwei Jahre nach der ersten Behandlung habe die Strafklägerin ausserdem immer noch an Kopfschmerzen gelitten.