Sie habe einen neuen Termin beim Beschuldigten erhalten. Dieser sei mit ihr zu einem Zahnarzt gegangen, welcher die Brücke umgehend entfernt habe. Der Beschuldigte habe J.________ dann anlässlich eines neuen Termins eine neue Brücke eingesetzt, welche jedoch zerbrochen sei. Anlässlich der Behandlungen habe er die Zähne unnötig und irreparabel abgeschliffen und mit Zahn 48 zudem einen ungeeigneten Zahn benutzt, der paradontal und endodontisch in einem zu schlechten Zustand dafür gewesen sei. Die Zähne 48-45-44 hätten nach der Behandlung periapikale Infektionsherde aufgewiesen, die auch 1 ¼ Jahre später noch sichtbar gewesen seien. Die Krone auf Zahn 45 sei schlecht angepasst gewesen.