42 dazu nötigen Papiere zu besitzen. Der Geschädigten hätten drei Zähne gefehlt, die sie habe ersetzt haben wollen, weshalb sie sich an den Beschuldigten gewandt habe. Dieser habe den fehlenden Zahn 37 mit einem Implantat ersetzt und eine Brücke auf 37-x-35 eingesetzt. Um den fehlenden Zahn 46 zu ersetzen, habe er die Zähne 48-42 überbrückt (Brücke 48-x-45-44-42). Schon nach der zweiten Behandlung mit Einsetzen der Brücke habe die Strafklägerin starke Schmerzen, blutendes Zahnfleisch und eine Infektion gehabt. Sie habe einen neuen Termin beim Beschuldigten erhalten.