Gestützt auf die glaubhaften Angaben von N.________ geht die Kammer davon aus, dass sie durch die Praxiseinrichtung des Beschuldigten beeindruckt war und dass dieser ihr sagte, er sei in Ausbildung zum Zahnarzt, ohne noch über den entsprechenden Abschluss zu verfügen und dass die Zahnärzte von Biel eifersüchtig auf ihn seien und deshalb schlecht von ihm reden würden. Anders ausgedrückt sagte der Beschuldigte N.________ genau das, was notwendig war, damit sie sich von ihm behandeln liess.