Gemäss den Angaben von N.________ sei die Rückzahlung kurz nachdem sie bei Dr. AF.________ in Behandlung gewesen sei, erfolgt (vgl. pag. 328 Z. 20 f.). Es liegt daher nahe, anzunehmen, dass der Beschuldigte aufgrund der Konsultation von N.________ bei Dr. AF.________ befürchtete, aufzufliegen, und deshalb mit der Rückzahlung verhindern wollte, dass N.________ etwas gegen ihn unternimmt. Gestützt auf die glaubhaften Angaben von N._