___ während einer Zeitspanne erfolgte – vom 9. Juli 2007 bis am 15. August 2007 – in welcher kein Zahnarzt in der Praxis des Beschuldigten tätig war. Damit kann es nur der Beschuldigte gewesen sein, welcher die zahnmedizinischen Arbeiten ausführte. Zudem fällt auf, dass der Beschuldigte N.________ die Anzahlung in der Höhe von CHF 1‘000.00 (pag. 334) rückerstattete (pag. 328 Z. 18 ff., vgl. auch die übereinstimmenden Angaben des Beschuldigten auf pag. 350 Z. 24 ff., pag. 354 Z. 2 f.); dies erweckt den Anschein, dass sein Gewissen in Bezug auf die Behandlung von N.________ nicht rein war. Gemäss den Angaben von N.__