Und schliesslich versuchte er, die Geschädigte als Person zu diffamieren, indem er angebliche Fakten über sie, welche in keinem Zusammenhang mit der Behandlung stehen, erwähnte. So gab er an, N.________ konsumiere Cannabis, habe stets über Geldprobleme geklagt und sei ihm als suspekte Person erschienen (pag. 350 Z. 20 f.). Abschliessend hält die Kammer fest, dass die Behandlung von N.________ während einer Zeitspanne erfolgte – vom 9. Juli 2007 bis am 15. August 2007 – in welcher kein Zahnarzt in der Praxis des Beschuldigten tätig war.