41 behandlung zuzuschieben, indem er angab, sie habe die erste Behandlung noch kurz vor seinen Ferien durchführen wollen, so dass er für Nachbehandlungen nicht da gewesen sei (pag. 352 Z. 27 ff.), ausserdem habe sie die Medikamente nicht wie vorgeschrieben eingenommen (vgl. pag. 349 Z. 22 f., pag. 350 Z. 19 f., pag. 353 Z. 14 ff.). Und schliesslich versuchte er, die Geschädigte als Person zu diffamieren, indem er angebliche Fakten über sie, welche in keinem Zusammenhang mit der Behandlung stehen, erwähnte.