355 Z. 30 ff.). Ebenso unglaubhaft ist die Aussage des Beschuldigten, wonach er N.________ angeblich geraten haben will, einen Zahnarzt aufzusuchen, sie dies aber nicht gewollt habe (pag. 349 Z. 1 f.); aufgrund seines wissentlich illegalen Handelns hatte der Beschuldigte allen Grund, gerade dies verhindern zu wollen. Wie bereits die Vorinstanz erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten zudem auch deshalb als unglaubhaft, weil sie Gegenangriffe und Verunglimpflichungen der GeschÃĪdigten enthalten. So versuchte der Beschuldigte N.________ die Schuld an der Fehl-